Vom 1. Oltober 1879. 225 sonst bimen 24 Stunden, nachdem ihnen vom Wahlvorsteher die Wahl angezeigt ist, über deren Annahme sich erklären. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen 24 Stunden gilt als Wbiehmn. Im Falle der Ablehnung hat der Wahlvorsteher, wenn dieselbe vor dem Schluß des Wahltermins erfolgt, sofort eine neue Wahl vorzunehmen, andernfalls aber ohne Verzug mittelst schriftlicher Einladung eine neue Wahlversammlung, spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltage, diesen nicht mitgerechnet, einzuberufen. ie Namen der Wahlmänner, welche die Wahl angenommen haben, werden sofort durch Anschlag im Gemeindehause bekannt gemacht. Die Wahlverhandlungen mit den Erklärungen, aus denen sich die Annahme der Wahl ergiebt, sind ohne Verzug an den Wahlkommissar (§. 14) einzusenden. §. 18. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Wahlmänner sind entweder zum Wahlprotokolle anzumelden, oder, wenn dieses bereits geschlossen, vor dem für die Wahl der Abgeordneten anberaumten Termine schriftlich bei dem Wahlkommissar (F. 14) einzureichen. Der letztere hat die einlaufenden Einspruchserklärungen zu den Wahlakten zu nehmen. . Die Wahlkommissare für die Wahlen der Abgeordneten werden von dem Staats- sekretär ernannt. Ihre Ernennung wird den Wahlvorstehern (§. 3) bekannt gemacht. Z Die Wahl geschieht in jedem Kreise an dem Orte, nach welchem der Kreis benannt ist, in dem von dem Wahlkommissar dazu bestimmten Lokale und unter dessen Vorsitz. d ted 15. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Abge— ordneten ein. Die Einladung kann mittelst eingeschriebener Briefe oder mittelst Zustellung erfolgen. Sie kann schon im Wahltermine für die Wahl der Wahlmänner bewirkt werden, wenn der Gewählte anwesend und zur Annahme der Wahl bereit ist. Für diesen Fall sind dem Wahl- vorsteher durch den Wahlkommissar Einladungsschreiben in blanco zur Verfügung zu stellen. Die Aushändigung derselben an die Wahlmänner ist in dem Wahlprotokoll zu bescheinigen. §. 16. Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahlkommissar feststellt, welche Wahl- männer anwesend sind, und aus der Zahl derselben einen Beisitzer und Protokollführer beruft. Die Wahl wird sodann nach den Bestimmungen vorgenommen, welche in den 88. 4 bis 10 über die Wahl der Wahlmänner gegeben und in sinngemäßer Weise anzuwenden sind. Z . 17. Auf die Wahl der Abgeordneten, welche die Gemeinderäthe unmittelbar aus ihrer Mitte zu wählen haben, (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879) ) finden die in den §§. 3 bis 10 getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Z Z 8. 18. Der gewählte Abgeordnete ist durch den Wahlkommissar, beziehungsweise wenn die Wahl unmittelbar durch den Gemeinderath erfolgt, durch den Wahlvorsteher von der auf in efallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen fünf Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. » Erfolgt die Ablehnung vor Schluß des Wahltermines, so hat der Wahlkommissar sofort eine neue Wahl vorzunehmen. Andernfalls wird durch den Staatssekretär ein neuer Wahltermin anberaumt. Hat der gewählte Abgeordnete die Wahl angenommen, so sind die Wahlakten mit der Annahmeerklärung ohne Verzug an den Bezirkspräsidenten einzusenden. Z 8. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten sind in derselben Weise anzubringen, wie Einsprüche gegen die Wahl eines Abgeordneten zum Bezirkstage. Die Wahlprüfung erfolgt bis auf Weiteres in dem für die Wahlen zu den Bezirkstagen vorge- schriebenen ersahren. 9 ... Die Ungültigkeit der Wahl von Wahlmännern hat die Ungültigkeit der Wahl des Ab- geordneten nur dann zur Folge, wenn diesem nach Abzug der ungültigen Wahlstimmen die nothwendige Stimmenzahl nicht mehr verbleibt. · Wird die Wahl für ungültig erklärt, so beraumt der Staatssekretär eine Neuwahl an. §. 20. Wird vor Ablauf der dreijährigen Wahldauer das Mandat eines Abgeordneten erledigt, so ordnet der Staatssekretär eine Neuwahl an. Der Neuwahl von Wahlmännern bedarf es in diesem Falle nur insoweit, als deren Wahl bei Prüfung der früheren Abgeordnetenwahl kür ungünt ertlart wurde und insoweit als einzelne Wahlmänner aus sonstigen Gründen aus- geschieden sind. ç 8. 21. Während der Wahlhandlungen dürfen weder Diskussionen noch anderweite seerhandiungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse der Versammlung ge- aßt werden. 1) Oben S. 221. " Z « ) Franz. Ges. v. 22. Juni 1833 (Bulletin des lois, IX. série, Ire partie, V S. 207) Art. 50, 51. Triepel, Quellensammlung. 15