228 Nr. 98. Nevidirte Geschäftsordnung für den Bundesrath. lichen Bestimmungen bestehen, welche den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, oder die Maß- regeln betreffen, die in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Voll- grenze erforderlich sind (Art. 35 und 37 ebendafs.). Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden bei der Abstimmung nicht gezählt (Art. 7 ebendas.).) Z„ ç ç Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. (Art. 7 ebendaf.).) 7. Die Ordnung der Sitze und der Abstimmungen bei erfolgender Umfrage richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesstaaten im sechsten Artikel der Reichsverfassung) aufgeführt sind. Ein Bevollmächtigter, welcher die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, hat solche einzeln und in der gedachten Ordnung abzugeben. II. Gegenstände der Berathung und geschäftliche Behandlung derselben. 8. 8. Die Mittheilungen des Reichstags gelangen an den Reichskanzler und werden von diesem dem Bundesrath in dessen nächster Sitzung vorgelegt. 9. Anträge der einzelnen Bundesstaaten, welche sich nicht etwa im Verlaufe der Dis- kussion eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes entwickelten, sind von dem Bevoll- mächtigten dem Reichskanzler schriftlich zu übergeben und werden von diesem auf die Tages- ordnung der nächsten Sitzung gebracht oder, wenn sie sich auf eine, bereits einem Ausschuß überwiesene Vorlage beziehen, diesem Ausschuß vorgelegt. An den Bundesrath gerichtete Eingaben werden von dem Reichskanzler, sofern er es nicht für angemessen erachtet, dieselben auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu bringen, dem zuständigen Ausschusse vorgelegt.") Der Reichs- kanzler kann jedoch Eingaben, die unzweifelhaft nicht zum Geschäftskreise des Bundesraths ge- hören, sofort selbst in geeigneter Weise erledigen und Beschwerden, aus denen nicht erhellt, daß der geschliche Instankenzug erschöpft ist, zur Zeit zurückweisen. on der ohne Vortrag im Bundesrath erfolgten Ueberweisung von Anträgen und Ein- gaben an die Ausschüsse wird dem Bundesrath in der nächsten Sigung Anzeige gemacht. 8. 10. Die auf Grund des §. 66 al. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 61),2) eingehenden Rekurse werden von dem Vorsitzenden, ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausschuß für Justizwesen überwiesen. Der Vorsitzende dieses Ausschusses ernennt den Referenten, welchem die einschlagenden Aten mit einer Aeußerung der obersten Reichsbehörde, welche die Entscheidung getroffen hat, mitgetheilt werden. **“ó Ueber die Beschlußnahme des Ausschusses ist ein Protokoll abzufassen, welches die für maßgebend erachteten thatsächlichen und rechtlichen Momente, unter gleichzeitiger Angabe des stattgehabten Stimmverhältnisses, enthält. ... Der Bericht des Ausschusses an den Bundesrath wird in der Regel mündlich erstattet. §. 11. Anträge einzelner Bundesstaaten, welche eingehen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, werden, sofern nicht eine andere Art der Geschäftsbehandlung von dem den An- trag stellenden Staate ausdrücklich gewünscht wird, sofort gedruckt, vertheilt und dem für den Gegenstand des Antrages zuständigen Ausschuß überwiesen. Eingaben, welche eingehen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, werden ebenfalls dem zuständigen Ausschuß vorgelegt, sofern der Reichskanzler dieselben nicht nach Maßgabe des §. 9 sofort selbst erledigt oder zur Zeit zurückweist. Eine Uebersicht der in solcher Weise behandelten Anträge und Eingaben wird dem Bundes- rath bei dessen nächstem zusammentreten vorgelegt. Z Z 8. 12. Um die Beschlußnahme thunschst u beschleunigen, werden die Regierungen so weit möglich ihre Anträge schon vor Beginn der Session des Bundesraths einbringen und ihre Bevollmächtigten im voraus mit ausreichender Instruktion versehen. Wird die Aussetzung einer Abstimmung beantragt, so entscheidet der Bundesrath über diesen Antrag, eventuell über den Tag, an welchem die ausgesetzte Abstimmung erfolgen soll. III. Ordnung des Geschäftsganges in den Sitzungen. 8. 13. Die Sitzungen des Bundesraths werden vom Reichskanzler anberaumt. Die Einladungen werden den Bevollmächtigten, vorbehaltlich ganz dringender Fälle, svätestens am Tage vor der Sitzung zugestellt. Sie enthalten die Adresse der Bevollmächtigten, die Zeit der Sitzung und, soweit als möglich, die Gegenstände der Berathung. Soll eine Wahl für einen Ausschuß vorgenommen werden, so muß dies in der Einladung ausdrücklich bemerkt sein. 1) Oben S. 9. ) Oben S. 5. „) Oben S. 4. 9) Dieser Satz ist durch Beschl. v. 31. Jan. 1895 (Prot. §. 67, Drucks. v. 1894, Nr. 89) eingefügt worden. 5) Oben S. 136.