Nr. 102. Gesetz vom 23. Mai 1881. Nr. 103. Gesetz vom 31. Mal 1881. 235 Nr. 102. Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. vom 23. Mai 1881. (Rl. Nr. 11, S. 98; ausgeg. am 10. Juni 1881.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8. 1. Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen:) sind öffentlich..) Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche. 8. 2. Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. 8. 3. Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 105. Gesetz, betreffend die Befteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten. vom 31. Mai 1887.2) (Ruel. Nr. 11, S. 99; ausgeg. am 10. Juni 1881.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, - 117 In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer Amirbnsn erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten bemessen werden. i Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, weche den den Pen zur Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten ge- währt werden. 8 3. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaeiser- lichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881. Z (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. — — — — sz ie * kais. Sr Erlaf 1 29. Okt. 1874 (oben S. 213 bei Nr. 85), RG. v. 4. Juli 1879, —21 (oben S ) — StGB. 8 12 (oben S. 197) verb. mit Ges., betr. die Einführung des StGBs. f. d. Deutsche Reich in Els. Lothr., v. 30. Aug. 1871, Art. J Abs. 2 (oben S. 114). 3) Eingeführt in Helgoland lt. VO. v. 22. (März 1891 (Rel. S. 21) Art. I Z. II.