236 Nr. 104. Reichsstempelgesetz. Nr. 105. Anschlutz Hamburgs an das Zollgebiet. Nr. 104. Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Vdom 1. Juli 1881.2) (RGBl. Nr. 17, S. 185; ausgeg. am 8. Juli 1881.) Auszug. #§. 53 Abs. 1. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 8. 55. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2. der nach Vorschrift des §. 54 zu berechnenden Erhebungs= und Verwal- tungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Be- völkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.) 8. 56. Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel- abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten. Nr. 105. Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlufses der freien und hansestadt Hamburg an das deutsche Sollgebiet.) Vom 16. Februar 1882. (RGl. Nr. 7, S. 39; ausgeg. am 27. Februar 1882.) Auszug. 8. 1. Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch den Antrag der- selben auf Einschluß in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung.“) §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien und Hansestadt Hamburg zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Expropriationen, welche durch den Zollanschluß amburgs und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehenden Handels= und Ver- ehrsanlagen veranlaßt werden, aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des ham- burgischerseits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 40 000 000 Mark zu leisten. — — — — — 1) In der Fassung der Neuredaktion durch Bek. v. 14. Juni 1900 (Rl. S. 275). 2) S. aber die Reichsgesetze v. 16. April 1896, 24. März 1897, 31. März 1898, 25. März 1899, 30. März 1900 (unten Nr. 132, 136, 140, 148, 158). 2) Der Anschluß ist erfolgt am 15. Okt. 1888 (CBl. S. 913). 4) Dasselbe gilt für das BG. betr. die Sicherung der Dollereinegrenge in den vom Zoll- gebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen, v. 1. Juhr 1869 (BGl. S. 370).