240 Nr. 109. Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes bei Betriebsunfällen. 6. 7. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §. 1, und hin- sichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestmmungen über Pension, auf die nach §. 2 zu Weähren= den Renten im Uebrigen die Vorschriften über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, Anwendung. Jedoch erfolgt die Bestimmung über die Ichlung der Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörigen Person durch die oberste ilitärverwaltungsbehörde des Kontingents. Z 4 8. 8. Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Srsaz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Die sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den Be- rechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht. · 8. 9. Die in dem 8. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vor- esehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 8. 10. Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des §. 1 des Ge- setzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegen- wärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift (§§. 1 und 2) Pensionen, Kosten des Heilversahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vor- behaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 318) über. Z Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten und dessen Hinter- bliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu. Die Haftung anderer, in dem §. 8 nicht bezeichneten Personen, welche den Unfall vor- sätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden esetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an den ritten auf die Betriebsverwaltung insoweit über, als sie zu den im Absatz 1 gedachten Zah- lungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist. ·» S. 11. Auf die in den 88. 1 und 2 bezeichneten Personen finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung. Z · .1Z.Staats-undKommunalbeamtenundderenthterpltebenemfsttwelchepukch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung begen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 88. 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichs- gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der 88. 8 bis 10 des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats= und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine nwendung. #§. 13. Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dasselbe kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes- Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5r,) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. März 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1) Oben S. 93.