Nr. 117. Gesetz, betr. d. Anwendung abgeänderter Reichsgesetze 2c. V. 7. Juli 1887. 245 Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender Anwendung des §. 2 durch die Landesbehörden, denen die Erhebung und Verwaltung der im gegen- wärtigen Gesetze bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmung im §. 39 Absatz 1 können gegenüber einem der in die Branntweinsteuergemeinschaft neu ein- tretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden. Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in Kraft tretenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt.) Der Tag der Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle des 1. Oktober 1887. §. 48. Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangszeit alle im Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes noth- wendigen Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen anzuordnen. Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechenden Ein- führung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit dem betreffenden Staate zu vereinbaren. Nr. ut. GSesetz, betreffend die Anwendumg abgeänderter Reichs- gesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens. Vom 7. Juli 1887. (RGBl. Nr. 29, S. 377; ausgeg. am. 22. Juli 1887.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Durch Keaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundesraths an- geordnet werden, daß eine durch Reichsgesetz erfolgte Abänderung reichsgesetzlicher Vorschriften, welche in Elsaß-Lothringen als Landesrecht gelten, für Elsaß-Lothringen landesrechtliche Anwendung finden soll. In der Verordnung ist zugleich der Zeitpunkt festzusetzen, von dem ab die Abänderung in Wirksamkeit tritt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1887. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. und II dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft, jedoch nur unter der Voraus- setung. daß bis dahin die Zustimmung der Königlich bayerischen, der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der im Artikel II enthaltenen Gesetzesänderung erfolgt ist. Eintretendenfalls wird durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt eine beiügiiche Bekanntmachung erlassen. (Ist geschehen durch Bek. v. 28. Juli 1898 — Rl. S. 1018.) 1) Vxgl. die VOO. v. 9., 23., 27. September 1887 (RGBl. S. 485, 487, 491).