Vom 11. Februar 1888. 249 8. 13. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebun— gen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. Die Zahl der zur ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Ge- stellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen. Schiffahrt treibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag vierzehn Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Erdatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht heranzuziehen. Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst be- kleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (§. 11 des Gesetzes, betreffend die Ver- pflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867),,) steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden.) Tritt während Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 8. 14. Ersatzreservisten, welche das zweiunddreißigste Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder J) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 8. 15. Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve (Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres 2) ab. Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots über. Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Ent- lassung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeit- punkte wie die der betreffenden Jahresklasse. §. 16. Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurück- 1) Oben S. 57. ) Vgl. Reichsmilitärges. § 65 Abs. 2 (oben S. 177) u. d. RG. v. 8. Febr. 1890 (unten Nr. 122). 3) Reichsmilitärges. § 10 (oben S. 164).