Vom 11. Februar 1888. 251 Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetzungen des §. 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über. 4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im §. 4 bezeichneten Vergünsti- gungen, Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige An- musterung durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei den zuständigen Mili- tärbehörden. Ueber die erfolgte Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen Landwehrbezirkskommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen; dabei ist die Dauer der Anmusterung anzugeben. Marine-Ersatzreserve. W. 22. 1. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung er Marine. Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen Bevölkerung überwiesen. 2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersatzreserve (Marine-Ersatz- reservepflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar entweder zu den im Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer- Kontrolversammlungen stattfinden, zu diesen — herangezogen werden. 3. Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungsweise mili- tärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marine- reserve beziehungsweise Seewehr ersten Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hier- nach obliegenden Marinereserve= beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu berechnen. Mannschaften, welche nicht seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet sind, trten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Auf- gebots über. 4a Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mann- schaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben. b. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve. Dieselben können jedoch während des Kalenderjahres 1888 noch nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Uebungen herangezogen werden. Vierter Abschnitt. Landsturm. 8. 23. Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Er- gänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. 8. 24. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten sieb- zehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes Lebens- jahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeit- punkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß §. 3 Absatz 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten