Nr. 129. Gesetz, betr. d. Friedenspräsenzstärke d. Heeres. Vom 3. August 1893. 261 Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militär- kontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfalle im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs- Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der be- treffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 103)1) zur Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegs- ministerien unter einander. Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs- heeres ist im Uebrigen das militärische Bedürfniß maßgebend. §z. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Ver- pflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131 ff.)s) und der §. 9 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 ff.) außer Kraft. t. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser.) 8. 4. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl 1871 S. 9) unter III §. 5,) in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658)5) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Prökelwitz, den 26. Mai 1893. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Nr. 120. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen heeres. vom 3. Auguft 1805.0) (RGBl. Nr. 30, S. 233; ausgeg. am 8. Aug. 1893.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: « —--—— 1) Oben S. 164. 2) Oben S. 56. 5) Vgl. VO. v. 3. Juni 1893 (CBl. S. 157). 4) Oben S. 93. 5) Oben S. 102. ç ç 6) Val. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten anderen Gesetze.