262 Nr. 129. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. [Artikel 1.1) 8. 1. Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres an Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten wird für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 auf 479229 Mann als Jahresdurchschnittsstärke festgestellt. .. An derselben sind die Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. Die Stellen der Unteroffiziere unterliegen in gleicher Weise wie die der Offiziere, Aerzte und Beamten der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat. In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. 8. 2.2) Vom 1. Oktober 1893 ab werden die Infanterie 538 Bataillone und 173 Halbbataillone, die Kavallerie 465 Eskadrons, die Feldartillerie in . . . 4684 Batterien, die Fußartillerie in. . . . 37 Bataillone, die Pioniere in. . . . . 23 Bataillone, die Eisenbahntruppen in. . 7 Bataillone, der Train in. . . . .. 21 Bataillone formirt.] Artikel 1I.3) Für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899) treten bezüg- lich der Dienstpflicht folgende Bestimmungen in Kraft: §. 1. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach der Bestimmung des ersten Absatzes zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung, in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des §. 6 des Gesetzes, be- treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131).) 8. 2. Mannschaften, welche nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen worden sind (§. 1), kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden. Die Bestimmung des §. 60 Ziffer 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1) Die Geltungsdauer dieses Artikels (des § 2 in seiner durch das RG. v. 28. Juni 1896 — s. nächste Anm. — festgestellten Fassung) wurde durch RG. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) Art. I, § 1 bis zum 30. September 1899 verlängert. Vom 1. Oktober 1899 sind dagegen die Bestimmungen in Art. I, §§ 2—4 des genannten Reichsgesetzes an seine Stelle getreten. *!) Durch R. v. 28. Juni 1896 (Rl. S. 179) § 1 erhielt § 2 folgende Fassung: „Vom 1. April 1897 ab werden die Afanterie ff 624 Bataillone, die Kavallerie inn. 4065 Eskadrons, die Feldartillerie in. . . 494 Batterien, die #bartllee inu 37 Bataillone, die Pionieren 23 Baataillone, die Eisenbahntruppen in. . . . Bataillone, der Train in .. . . .. 2131 Bataillone formirt.“ Jetzt gilt Art. I, 8 3 des RG. v. 25. März 1899 (s. vor. Anm.). ) Die Geltungsdauer des Artikels II ist durch d. RG. v. 25. März 1899 lumen Nr. 149) Art. II bis zum 31. März 1904 verlängert, dem § 3 aber durch diesen Artikel eine andere Fassung gegeben worden. 4 r oben S. 56.