Nr. 130. Verordnung, betr. d. Verwaltung 2c. in d. Interefsensphären. V. 2. Mai 1894. 263 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) #) findet auf die nach zweijähriger aktiver Dienst- zeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung. Auch bedürfen diese Mannschaften keiner militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthalts. » [S. 3. Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Leere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei ahre.)) 8. 4. Alle diesem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die bezüglichen Festsetzungen des §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867,8) und des §. 2 des Artikels II des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 11)9 treten außer Kraft. Artikel III. Die Bestimmungen des Artikels II §. 1, erster Absatz, finden für diejenigen Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst hiernach zur Entlassung zu kommen hätten, im ersten Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; jedoch zählt eine solche Zurückbehaltung für eine Uebung, desgleichen eine etwaige Einberufung während des angeführten Zeitraumes. Artikel IV. Die §§. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 15. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 140)5) treten mit dem 1. Oktober 1893 außer Kraft. Artikel V. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bünd- nißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5,0) in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658),) vorbehaltlich der Ver- einbarung zwischen den Militärverwaltungen Preußens und Württembergs wegen der Ueberführung des Fußartillerie-Bataillons Nr. 13 auf preußischen Etat, zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord M. B. „Hohenzollern“ Cowes, den 3. August 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Nr. 150. Verordnung, betreffend die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interefsensphären in Afrika. Vom 2. Mai 18031. (Rel. Nr. 26, S. 461; ausgeg. am 30. Mai 1894.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- ordnen im Namen des Reichs, was folgt: – . 1) S. oben S. 175. 2) Vgl. S. 262 Anm. 3. 53) S. oben S. 56. ) S. oben S. 246. 5) S. oben S. 256. 6) S. oben S. 93. ) S. oben S. 102.