264 Nr. 131. Verwalt. d. Schutzgebiete. Nr. 132. Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessen- sphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht gehörenden Gebietstheile, hinsicht- lich deren der fortschreitende Einfluß der deutschen Verwaltung die Vereinigung mit dem Schutz- Rebiete angseeigt erscheinen läßt, die hierzu erforderlichen Anordnungen in Betreff der Organi- ation der Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der für das Schutzgebiet geltenden Vor- schriften zu treffen. Gegeben Neues Palais, den 2. Mai 1894. (L. 8S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Nr. 1531. Mlrhöchste Verordnung, betreffend die verwaltung der Schutzgebiete. Vom 12. "Dezember 1804. (Deutsches Kolonialblatt S. 647.) Auf Ihren Bericht vom 10. Dezember 1894 bestimme Ich: ç Die gesammte Verwaltung der Schutzgebiete, einschließlich der Behörden und Beamten, wird der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts unterstellt,!) welche die hierauf bezüglichen Angelegenheiten unter dieser Bezeichnung und unter der unmittelbaren Verantwortlichkeit des Reichskanzlers wahrzunehmen hat. Z · Sovweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Nalitt chandelt, bleibt die Kolonial-Abtheilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts unterstellt. Hannover, den 12. Dezember 1894. L. S. ) Wilhelm I. R. 5 (09 Fidi gein 15 #. Nr. 152. Gesetz wegen Verwendung überschüsffiger Reichseinmahmen zur Schuldentilgung. vom 16. April 1896.) (R#l. Nr. 9, S. 103; ausgeg. am 22. April 1896.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Uebersteigen im Etatsjahre 1896/97 die den Bundesstaaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu der- selben, sowie an Reichsstempelabgaben für Werthpapiere 2c. die aufzubringenden Matrikularbei- träge, so ist die Hälfte des Ueberschusses zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen dem zu Ueberweisungen verfügbaren Betrage und den Matrikularumlagen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihe- soll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schulden- tilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Außerdem wird die Summe, welche gemäß F§. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207)2) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer 1) Bestehend als IV. Abtheilung des Auswärtigen Amts seit 1. April 1890, mit ihrem jetzigen Namen seit der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni 1890 (s. Kol. Bl. S. 119). 2) Vgl. die Reichsgesetze vom 24. März 1897, 31. März 1898, 25. März 1899, 30. März 1900 (unten Nr. 136, 140, 148, 158). „) Oben S. 223.