Nr. 133. Gesetz, betr. die Kaiserl. Schutztruppen 2c. Vom 7. Juli 1896. 265 verbleibt, für das Etatsjahr 1895/96 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130000000 Mark auf 143000 000 Mark erhöht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Karlsruhe, den 16. April 1896. (L. 8S.) Wilhelm. von Boetticher. Nr. 155. Gefetz, betreffend die Naiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. vom 7. Juli 1896.9) (Röl. Nr. 23, S. 658.) Auszug. #§. 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse. 8. 2. Die Schutztruppen werden gebildet: a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Be- amten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zuge- theilt werden, b) aus angeworbenen Farbigen. 8. 3. Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Be- amten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zu- getheilten Beamten gelten als Militärbeamte. 8. 4. Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Ab- weichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.) 1) Das Gesetz ist zusammengewachsen aus den beiden Reichsgesetzen v. 22. März 1891, betr. die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (RBl. S. 53) und v. 9. Juni 1895, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika u. für Kamerun (Rl. S. 258). Diese beiden Gesetze wurden nämlich durch das RG. v. 7. Juli 1896 (Rül. Nr. 19, S. 187; ausgeg. am 16. Juli 1896) wesentlich geändert und erweitert, und der Reichskanzler im Art. VII ermächtigt, sie in dieser Form unter der gemeinsamen, oben ersichtlichen Ueberschrift zu veröffent- lichen. Das geschah durch Bek. v. 18. Juli 1896. # .. 2) S. VO. betr. d. strafgerichtliche Verfahren gegen. Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, v. 18. Juli, 1900 (RGBl. S. 831), worin die MStGO. nebst EG. dazu mit einer Anzahl von Modifikaiionen für anwendbar erklärt wird. Dazu Ausführungsbest. d. Reichs- kanzlers vom 23. Juli 1900 (RBl. S. 839). — Vgl. auch die VO. betr. die Einführung der deutschen Militärstrafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten, v. 26. Juli 1896 (RGBl. S. 669) u. d. VO. betr. die Disziplinar-Strafordnung f. d. Kaiserlichen Schutztruppen, v. 26. Juli 1896 (Kolonial-Blatt S. 515).