268 Nr. 135. Bürgerliches Gesetzbuch. Weise werden für die Disziplinarkammer zwei und für den Disziplinarhof vier stellvertretende Mitglieder ernannt. · · · Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden wird durch ein Regulativ bestimmt, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Reichskanzler zur Bestätigung einzureichen bat. 1) Art. 10. Die im §. 127, 5. 128 Absatz 2, 8. 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, vom Reichskanzler, gegenüber den Bezirksrichtern in Ost- afrika vom Oberrichter, gegenüber den übrigen Beamten vom Gouverneur oder Landeshauptmann ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs, Landeshauptmanns oder Oberrichters findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 11. Diejenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, können durch Kaiserliche Verfügung, die übrigen Beamten, welche eine in den Besoldungsetats auf- geführte Stelle bekleiden, durch Verfügung des Reichskanzlers jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhestand versit werden. 4 Im Falle des §. 37 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 kann eine Pension auch auf bestimmte Zeit bewilligt werden. Z Art. 12. Die Verordnungen vom 3. August 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo,?) und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch-Ostafrika, ) treten außer Kraft. Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Wilhelmshöhe, den 9. August 1896. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Nr. 1535. Bürgerliches Gesetzbuch. vom 18. August 1806. (Rl. Nr. 21, S. 195; in Kraft seit 1. Januar 1900.) Auszug. Woh 7. Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen ohnsitz. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren, Orten bestehen. « s WW““3 wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, ie auszugeben. Z ..8. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. 4 S. 9. Eine Militärperson hat ifren Wohnsitz am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im Inlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können. Z 8. 10. Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie theilt den Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist. 4 ç Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht theilt, kann die Frau selbstandig einen Wohnsitz haben. · · 8. 11. Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches Kind den Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. ·· Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes. 8. 31. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung 1) Gesch. O. v. 3. März 1897 (CBl. S. 72). ) Chl. S. 753. à) CBl. S. 115.