Vom 18. August 1896. 269 der ihm zuftehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 6. 89. Die Vorschrift des §. 31 findet auf den Setus sowie auf die Körperschaften, Süstungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung. as Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42 Abs. 2. 8. 195. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. §. 197. In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Ein- schluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke almählicher Tilgung des Kapitals zu ent- richtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Mieth- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. 8. 395. Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Auf- rechnenden zu berichtigen K. §. 411. Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Theil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bis- herigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benach- richtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt. §. 570. Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichts- anstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Miethverhältniß in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison= oder Wohnorte gemiethet haben, unter Einhaltuna der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. §. 596. Dem Pächter steht das im §. 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältniß nach §. 569 zu kündigen. Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach §. 570 findet nicht statt. Z. 839. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verletzt ein Beamter bei dem Urtheil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf ejne pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vor- schrift keine Anwendung. ç 4 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. . 840. Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben einander verantwortlich, so haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 885 Abs. 3, als Gesammtschuldner. Z Ist neben demjenigen, welcher nach den 88. 831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, im Falle des §. 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichttt. Z Ist neben demjenigen, welcher nach den 8§. 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens ver- pflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Dritte allein verpflichtet. ç ½m 8. 841. Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäfts- führung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken bat. wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem nernachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein verpflichtet.