270 Nr. 136. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen. G. 1315. Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne die vor- geschriebene Erlaubniß eine Ehe eingehen. » · · Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine Erlaubniß oder ein Zeugniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubniß oder ohne dieses Zeugniß eine Ehe eingehen. 8. 1784. Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer be- sonderen Erlaubniß zur Uebernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vor- geschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden. 8. 1888. Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den Landesgesetzen ur Uebernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts= o Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vor- mundschaft erfolgt. Nr. 156. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseimmahmen zur Schuldentilgung. vom 24. März 1807.½ (Rel. Nr. 13, S. 95; ausgeg. am 30. März 1897.) ç Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: S8. 1. Unter Aufhebung der Vorschrift im Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 103)1) wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207)2) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1896/97 behufs Verminderung der Reichsschuld von 180000000 Mark auf 180 000000 Mark erhöht. §. 2. Uebersteigen im Etatsjahr 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Ueber- weisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zu- schlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichs- schuld zurückzuhalten. ç Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Z g. Uebersteigen im Etatsjahr 1899/1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Zechnung ahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueberweisungen, so bleibt der Mehr- beirag inleppeit unerhoben, als auf Grund des §. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar ge- worden sind. Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. ç . Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Ueberweisungen und den Matri- kularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Aust urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. 1) Vgl. die Reichsgesetze v. 16. April 1896 (oben S. 264), v. 31. März 1898, 25. März 1899, 30. Män 1900 (Cuagees Nr. 140, 148, *— n ¾ #2) Oben S. 223. — — — — — —