274 Nr. 141. Gesetz, betreffend die dentsche Flotte. [Nr. iu. Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 10. April 1808.27 (R #Bl. Nr. 15, S. 165; ausgeg. am 16. April 1898.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: I. Schiffsbestand. §. 1. 1. Der Schiffsbestand der deutschen Flotte wird, abgesehen von Torpedofahrzeugen, Schulschiffen, Spezialschiffen und Kanonenbooten, festgesetzt auf: a) verwendungsbereit: 1 Flottenflaggschiff, * 2 Geschwader zu je 8 Linienschiffen, 2 Divisionen zu je 4 Küstenpanzerschiffen, 16 Heruer) als Aufklärungeschiffe der heimischen Schlachifeote, 16 roße we | für den Auslandsdienst; b) als Material-Reserve: 2 Linienschiffe, 3 große Kreuzer, 4 kleine Kreuzer. 2. Von den am 1. April 1898 vorhandenen und im Baue befindlichen Schiffen kommen auf diesen Sollbestand in Anrechnung: als Linienschisse. 12, als Küstenpanzerschisfe 83 als große Kreuzer 10, als kleine Kreuker 28. 3. Die Bereitstellung der Mittel für die zur Erreichung des Sollbestandes (Ziffer 1) er- forderlichen Neubauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß die Fertigstellung des gesetzlichen Schiffsbestandes, soweit die im §. 7 da- für bangegebenen Mittel ausreichen, bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 19083 durchgefühn werden kann. # 8. 2. Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen Ersatzbauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts--Etat mit der Maßgabe, daß in der Regel Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren, retz Kreuzer nach 20 Jabren. leine Kreuzer nach 15 Jahren ersetzt werden können. Die Fristen laufen vom Fohre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffs. Zu einer Verlängerung der Ersatzfrist bedarf es im Einzelfalle der Zustimmung des Bundesraths, zu einer Verkürzung derjenigen des Reichstags. Etwaige Bewilligungen von Er- satzbauten vor Ablauf der gesetzlichen Lebensdauer — höhere Gewalt, wie Untergang eines Schiffes, ausgeschlossen — sind innerhalb einer mit dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung anderer Ersatzbauten auszugleichen. II. Indiensthaltungen. 8. 3. Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen der heimischen Schlacht- flotte unterliegt der jäbrlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß im Dienste gehalten werden können: a) zur Bildung von aktiven Formationen: 9 Linienschiffe, 2 große Kreugzer, 6 kleine Kreuzer; 3 16 Aufgehoben durch Z. V des RG. betr. die deutsche Flotte, v. 14. Juni 1900 (unten (52 .