Vom 10. April 1898. 275 b) als Stammschiffe von Reserveformationen: 4 Hinenschiffe, 1BP üstenpanze e, roße Kreuzer, leine e) zur k einer Reserveformation auf die Dauer von zwei Monaten: inienschiffe oder Küstenpanzerschiffe. III. Personalbestand. 8. 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, Werft- divisionen und Torpedoabtheilungen sollen vorhanden sein 1. eineinhalbfache Besa abungen für die im Auslanbe befindlichen Schiffe; 2. volle Besatzungen fi die zu aäwen Hormationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen Schiffe, die Hälfte der Torpedofahrzeuge, die Schulschiffe die SpeFalcchtffe 3. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal die Hälfte der vollen Besatzungen für die zu Reserveformationen der beimücen Schlachtflotte gehörigen Schiffe, die zweite Hälfte der Torpedofahrzeuge; 4. der erforderliche Landbedarf; 5. ein Zuschlag von fünf Prozent vom Gesammtbedarfe. §. 5. Die nach Maßgabe dieser Grundsätze erforderlichen Etatsstärken der Matrosen- divisionen, Werftdivisionen und Torpedoabtheilungen unterliegen der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat. IV. Sonstige Ausgaben. §. 6. Alle fortdauernden und einmaligen Ausgaben des Marine-Etats, hinsichtlich deren in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, unterliegen der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat nach Maßgabe des Bedarfs. V. Kosten. 8. 7. Während der nächsten sechs Aechrungssahre (1898 bis 1903) ist der Reichsta nicht verpflichtet, für sämmtliche einmalige Ausgaben des Marine-Etats mehr als 408 90000 Mark, und zwar für Schiffsbauten und Armirungen mehr als 356700000 Mark und für die sonstigen einmaligen Ausgaben mehr als 52200000 Mark, sowie für die fortdauernden Aus- baben des selbarine .Etats mehr als die durchschnittliche Steigerung von 4900000 Mark jährlich zu stellen Soweit sich in Gemäßheit dieser Bestimmung das Geseg bis zum Ablaufe des Rechnungs- 1abss 1903 nicht durchführen läßt, wird die Ausführung bis über das Jahr 1903 hinaus verschoben. 8. 8. Soweit die Summe der fortdauernden und einmaligen Ausgaben der Marine- verwaltung in einem Etatsjahre den Betrag von 117525 494 Mark übersteigt, und die dem Beiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht außreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch be- lastenden Reichssteuern gedeckt werden. Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiege Gegeben Homburg vor der Höhe, den 10. April 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.] 18“