Nr. 144. Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898. 277 Nr. 144. Militärstrafgerichtsordnung. vom 1. Dezember 18098.2) (RG#Bl. Nr. 53, S. 1189; ausgeg. am 15. Dezember 1898. Auszug. 8. 71. Das Reichsmilitärgericht ist, abgesehen von den ihm durch anderweite Bestim- mungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig: für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revifion. §. 72. Der Sitz des Reichsmilitärgerichts ist Berlin. ç Für den Kriegsfall kann der Kaiser den Sitz des Reichsmilitärgerichts oder einzelner Senate desselben verlegen. » 8. 73. An der Spitze des Reichsmilitärgerichts steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem Range eines kommandirenden Generals. Demselben steht die Leitung der Ge- schäfte zu; an der Rechtsprechung nimmt er nicht Theil. ¾-' 74. Der Prüftdent wird vom Kaiser ernannt. S. 75. Der genden Eid: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten des Prä- sidenten des Reichsmilitärgerichts getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“ Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4y) finden Anwendung. 8. 76. Für die Fälle der Verhinderung des Präsidenten bestimmt der Kaiser einen Stell- vertreter. Ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts kann nicht Stellvertreter des Präsidenten sein. 77. Bei dem Reichsmilitärgerichte werden Senate gebildet.) Z . 78. Jeder Senat besteht aus einem Senatspräsidenten und der erforderlichen Zahl von Räthen und Offizieren. ç Die Zuziehung von Hülfsrichtern an Stelle der Senatspräsidenten und Räthe ist unzulässig. F. W. Die militäri chen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts sollen mindestens im Range der Stabsoffiziere stehen. · · Sie werden vom Kaiser?) auf Vorschlag der Kontingentsherren auf die Dauer von minde— stens zwei Nahren bestimmt. Z 8. 80. Die Senatspräsidenten und die Räthe werden vom Kaiser?) auf Vorschlag des Bundesraths ernannt. Sie müssen in Gemäßheit des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Tanuar 1877 zum Richteramte befähigt sein") und das fünfunddreißigste Lebensjlahr vollendet haben. · §.81.DieSenatsptäsidentenunddteRäthesindMlttätbeamte.Aufdtefelbeysinden die Bestimmungen der §§. 6, 7, 8 Absatz 1 und 2, §8. 9, 130 Absatz 2 und 3 des Gerichtsver- fasungsgesetzes vom 27. Januar 1877 ) entsprechende Anwendung. · · · §.8«.DiemilitärischenMitgliederdesRetchsmtlitärgerichtssZ·werden·betmAnmtt ihres Richteramts durch den Präsidenten vor versammeltem Plenum beeidigt. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Richters beim Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“ Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4°) finden Anwendung. räsident leistet beim Antritte seines Amtes vor versammeltem Plenum fol- 8. 92. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche das Plenum unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts und unter Zuziehung der Militäranwaltschaft auszuarbeiten und der Präsident dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen hat. 1) Wegen des Inkrafttretens s. EG. z. MStGO. (unten Nr. 145) § 1. Beachte bez. der Rechtsverhältnisse der richterlichen Militäriustizbeamten das RG. betr. die Dienstvergehen u. . w., vom 1. Dez. 1898 (unten Nr. 140). Z Z Abs. 3: „Dem Schwörenden ist gestattet, den Schlußworten der Eidesformel eine seinem Glaubensbekenntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen". — Abs. 4: „Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen“. :) Wegen des „bayerischen Senats“ s. das RG. vom 9. März 1899 (unten Nr. 147). 4) Oben S. 205 f. ·· ·· · 2) Bez. des Eides der anderen und der Mitglieder der Militäranwaltschaft s. die VO. vom 6. 2 1900 (oben S. 112 Anm. 8). 6) Oben Anm. 2.