280 Nr. 146. Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten. 8. 2. Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den Be- stimmungen der Milltärstrafgerichtsordnung zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnen- flüchtigen im Wege des Ungehorsams-(Kontumazial-Verfahrens, außer Kraft. . Dasselbe gilt von der Bestimmung im §. 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Militär= strafgesehbuch insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fohmenflüchtigen bezieht. » nberührtbleibendieVorschriften,durchwelchedieitgliederderLandgendarmenekows der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind. Insoweit Letztere nach diesen Vorschriften der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, gelten sie im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung als Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres. Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegsgefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unternehmungen können die Bestimmungen übrr „ Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiserliche Verordnung abge- ndert werden. 8. 4. Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes bestimmen, der Landesherr, dessen Kriegsministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffenden militärischen Verbandes ausübt. §. 32. Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung im §. 80 Satz 2, §. 94 Absatz 1,) §. 106 Absatz 2 finden auf richterliche und staatsanwallschaftliche Militärjustizbeamte, weiße vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung bereits angestellt sind, keine An- wendung. 8. 33. Die Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetz kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870,„) in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 :) zur Anwendung. Die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns wird anderweit gesetzlich geregelt.) — —— — — — — — Nr. 146. Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militär- justizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. vom 1. dezember 1808. (RE#l. Nr. 53, S. 1297; ausgeg. am 15. Dez. 1898.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen in Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Ein richterlicher Militärjustizbeamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte sich ein seiner amtlichen Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 8. 10),o) macht sich eines Hienstergehens schuldig. Z„ . Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsichtswege Mahnungen ertheilt werden. Bei dem Reichsmilitärgericht erfolgen sie durch den Präsidenten desselben im Ein- verständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im Uebrigen durch die oberste Behörde der Militärjustizuerwaltung (vergl. Militärstrafgerichtsordnung 88. 111, 112).6 Erscheint eine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinarbestrafung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ein. Die Vorschriften der Disziplinarstrafordnungen für das Herr und die Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber über Militärbeamte, bleiben unberührt. für das ostasiatische Expeditionskorps aber zufolge der VO. v. 15. Juli 1900 (Rl. S. 779 — vgl. Bek. v. 1. Nov. 1900, Röl. S. 1004) schon am Tage des Verlassens der heimischen Gewässer in Kraft getreten. Oben S. 277f. 25#) Oben S. 93. 5) Oben S. 102. 4) S. das RG. v. 9. März 1899 (unten Nr. 147). 5) Oben S. 126. ) Oben S. 279.