Vom 1. Dezember 1898. 281 8. 3. Disziplinarstrafen sind: 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldstrafe, 4. Strafversetzung, 5. Dienstentlassung. Die Geldstrafe darf den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens nicht übersteigen. Neben einem Verweis und neben der Strafversetzung kann auf Geldstrafe erkannt werden. Gegen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts kann auf Strafoersegung nicht erkannt werden. „Die Strafversetzung erfolgt in ein anderes Amt von gleichem Range ohne Verminderung 25 Diensteinkommens und wird durch die oberste Behörde der Militäriubtzerwaltung in Aus- ührung gebracht. Die Diemitemlasfung hat den Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs von Rechts- wegen zur Folge. Lassen —e Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist das Disziplinargericht berechtigt, in seiner Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Beschuldigten ein Theil des gesetz- lichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei. 88. 4—6 entsprechen den §g. 76—78 des RBG. (oben S. 138). # 7. Disziplinargerichte sind: in erster Instanz die Disziplinarkammern, in zweiter Instanz der Disziplinarhof. Für die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts bildet der Disziplinarhof die erste und letzte Instanz. S§.. 8. Für den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps, sowie für die Marine wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der betheiligten Generalkommandos, bei der Marine am Sitze des Oberkommandos derselben hat. Die Disziplinarkammer besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den in ihrem Bereich angestellten Oberkriegsgerichtsräthen und der erforderlichen Zahl von Kriegsgerichtsrächen, Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Oberkriegsgerichtsräthe vor- handen, so bilden die fünf dienstältesten und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Oberkriegsgerichtsräthe treten bei Verhinderung von Mit- gliedern der Disziplinarkammer in gleicher Reihenfolge als Stellyertreter ein. Soveit die vorhandenen Oberkriegsgeri sräthe zur Bildung der Disziplinarkammer nicht ausreichen, werden von der obersten Behörde der Militärjustizverwaltung Kriegsgerichtsräthe für die Dauer ihres Hauptamts zu Mitgliedern der Disziplinarkammer und zu Stellvertretern ernannt. Wird eine Cissiplinarkammer durch Ausscheiden ausgeschlossener oder abgelehnter Mit- glieder und deren Stellvertreter (vergl. §. 1 ##der aus einem anderen Grunde beschlußunfähig, so können die fehlenden Mitglieder durch Mitglieder einer anderen richterlichen Disziplinar= kammer ersetzt werden. Die Anordnung erfolgt im Verwaltungswege. ç Den Vorsitz in der Disziplinarkammer führt der dem Dienstalter beziehungsweise der Geburt nach älteste Oberkriegsgerichtsrath, in Ermangelung eines Oberkriegsgerichtsraths der älleste Kriegsgerichtsrath. 8. 9. Zuständig ist diejenige Disziplinarkammer, in deren Bezirke der Beschuldigte zur Zeit der Eröffnung des Disziplinawerfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat. der mie Disziplinarkammer der Marine ist zuständig für alle richterlichen Militäriustizbeamten arine. 8. 10 entspricht dem §s. 90 des RBG. (oben S. 140). §. 11. Der Disziplinarhof wird bei dem Reichsmilitärgericht aus den juristischen Mit- liedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens seeben derselben, einschließlich des Vorsitzenden. ç . Den Vorsitz führt derjenige Senatspräsident, welcher dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der ülteste ist. Im Behinderungsfalle gehen die Geschäfte des Vorsitzenden auf den nächstältesten Seatspochidenten und in Ermangelung eines solchen auf den ältesten Rath des Reichsmilitär- gerichts über. 8. 12. Der Geschäftsgang bei dem Disziplinarhofe wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche von diesem auszuarbeiten und durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen ist. ç » Die Geschäftsordnung der Disziplinarkammern ist von der obersten Behörde der Militär- justiwerwaltung zu erlassen.