Vom 27. Dezember 1899. 291 12. der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule zu Marienberg, 13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen, 14. der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots, 15. die Königlich sächsische Geniedirektion, 16. das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt, 17. das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt. b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: die kommandirenden Generale, der Chef des Generalstabs der Armee, der Präses des Ingenieur-Komitees, der Inspekteur der Verkehrstruppen, . die Festungs-Inspekteure, . die Artilleriedepot-Direktoren, . der Inspekteur der Telegraphentruppen, -— die Waffenabtheilung des Königlich würtiembergischen Kriegsministeriums als vor- gesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots. D. Derwaltung der laiserlichen Marine. Die unter II. C. aufgeführten Behörden. E. Reichs. Justizverwaltung. Die unter II. D. aufgeführten Behörden. F. Host- und Telegraphenverwaltung. Die unter II. E. aufgeführten Behörden. G. Derwaltung der Reichseisenbahnen. Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. A. Derwaltung des Reichsheers. a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: Der nächste Dienstvorgesetzte. b. Für die übrigen Beamten: 1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant rc.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten, 2, jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar unter- beben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten er untergebenen Behörde oder Anstalt. Bemerkung. Es gelten als Vorsteher des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur, Z der 6 aiber Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: der Sub- irektor. der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien. B. Derwaltung der Kaiserlichen Marine. a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten: ç die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, der Seebataillone, der Schiffs- jungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abthei- lungen der Matrosendivisionen. b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten: die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer Stationen, . die Kommandanten S. M. Schiffe, der Direktor der Marineschule, . der Direktor der Deckoffizierschule, der Direktor der Deutschen Seewarte, . der Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven, . der Vorstand des Ehronometer-Ohserpatorlums in Kiel, . die Hafenkapitäne, . die Küstenbezirksinspektoren, . der Lootsenkommandeur an der Jade, —'—i————— Ser Senge— e 19*