294 Nr. 156. Reichsschuldenordnung. §. 4. Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon ab, daß die- selben vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht. Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten Be- amten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den Reichs- adler enthaltenden Trockenstempels. §. 5. Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Laushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von chuldverschreibungen verwendet werden. Die durch besondere Gesetze !) angeordnete Verminderung der Schuld durch Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten. 8. 6. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theilbeträgen zur Ein- lösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen.) Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. §. 7. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im §. 1 vor- gesehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichskanzlers der Be- trag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Be- triebsmittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen darf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungsjahrs nicht überschreiten. Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des §. 4 Anwendung. Die Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichskasse bewirkt. §. 8. Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Ver- insung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der eichsschuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfügung gestellt werden. Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler. #6. 9. Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf Weiteres der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung „Reichs- schuldenverwaltung“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Ge- setzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S. 57)5) maßgebend. Die sich aus §. 6 des genannten Gesetzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden- verwaltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuldverschreibungen nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und nach Bewilli- gung der erforderlichen Mittel vorgenommen wird. ) Vgl. nNnn———————2 Vgl. R. betr. d. Reichsschuldbuch, v. 31. Mai 1891 (oben S. 258) § 16. 6y Im Anhange I (unten S. 321ff.) auszugsweise mitgetheilt.