296 Nr. 156. Reichsschuldenordnung. Vom 19. März 1900. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf. Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung. 8. 17. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist dasjenige “ ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat. Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichskanzler dem Reichstage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen. §. 18. Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos er- klärt werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Aus- schlußurtheils, unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009, 1017 der Civilprozeßord- nung, auch durch einmalige Einrückung in eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende Zeitung erfolgen; die Be- stimmung und die Veröffentlichung dieser Zeitungen im Deutschen Reichsanzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler zu veranlassen. 8. 19. Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der im ab- gelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen und Schatz- anweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im §. 18 bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im §. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen veranlassen. 8. 20. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und das Gesetz vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sowie der §. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) treten außer Kraft. Im §. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt“ gestrichen. Die nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 gewählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommission sowie das auf Grund des §. 16 des Ge- setzes vom 14. März 18751) vom Kaiser ernannte Mitglied werden für die Zeit, für welche sie gewählt oder ernannt sind, vollberechtigte Mitglieder der Kommission. 8§. 21. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen die Vorschriften der §§. 798 bis 802, 805 und des §. 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde?) sowie die Vorschriften der §§s. 17 bis 19 dieses Gesetzes. Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldverschreibungen, Zins- scheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser Zeit auf Grund einer früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden. 1) Oben S. 184. CO. 88 940 ff., 100 ff.