Nr. 158. Ges. v. 30. März1900. Nr. 159. Ges. üb. d. Konsulargerichtsbark. B. 7. April 1900. 303 Mr. 158. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinmahmen aus dem Rechnungsjahr 1000 zur Schuldentilgung. vom 30. März 1000.7 (RGBl. Nr. 13, S. 173; ausgeg. am 31. März 1900.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver- ordnen im * des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die den Bundesstaaten zustehenden Ueber- weisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Huschlag 8 derselben sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei iertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Vabalstener zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zu- rückzuhalten. Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Sovweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. Z v 8. 2. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1900 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueberweisungen, so bleibt der Mehr- berag insowgit unerhoben, als auf Grund des §. 1 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Mr. 160. Eesetz über die Nonsulargerichtsbarkeit. vom 7. April 1000.) (R#l. Nr. 15, S. 213; ausgeg. am 23. April 1900.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im #ane des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Umfang der Konsulargerichtsbarkeit. "1 1. Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Aus- übung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist. Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden.) 1) Vgl. die Reichsgesetze v. 16. April 1896 (oben S. 264), 24. März 1897 (oben S. 270), 31. März 1898 (oben S. 273), 25. März 1899 (oben S. 285). Das Gesetz ist an die Stelle des RG. über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (R#Bl. S. 197) getreten. S. unten § 79. — Ausf.-VO. v. 25. Okt. 1900 (REBl. S. 999). 3) Vgl. bezüglich Egyptens: RG. v. 30. März 1874 (RGl. S. 23), v. 5. Juni 1880 (Rol. S. 145), VO. v. 23. Dez. 1875 (Rl. S. 381), v. 23. Dez. 1880 (RBl. S. 192), v. 15. Febr. 1897 (Rl. S. 17), v. 6. Jan. 1901 (Rl. S. 3); — bez. Bosniens und der