Vom 7. April 1900. 305 §. 12. Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer. Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leisten; die g8. 58, 55, 56 des Lerichsverfassungsgesetes finden entsprechende Anwendung. §. 13. Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gont dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."“ ç Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser rligiomsgeselllchast der Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 8. 14. Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel 1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen; Z 2. der Beichwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in trafsachen; 3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 15. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem Gesetz "t Aneres voneschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden achen nicht statt. 16. Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der Gerichts- wolhiher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamten auszuüben baben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegen- heiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 17. Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich. · Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person auf Zulassung La Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet eschwerde an den Reichskanzler statt. * Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 8. 18. Die Vorschriften der 88. 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des |ê„d des eichsgeshes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die ung der Rechtshülfe unter den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im §. 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist. Dritter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht. §. 19. In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit unter- worfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist: 1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der da- neben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preuschen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeich- neten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in Strafsachen. ç ç Z 8. 20. Die im 8. 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Ein- richiungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt. Trlepel, Quellensammlung. 20