312 Nr. 161. Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. aus 2 Flottenflaggschiffen, 4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, ! Großen hzen als Aufklärungsschiffen; 2. die Auslandflotte: aus 3 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern; 3. die Materialreserve: aus 4 Linienschiffen, 3 Großen Kreuzern, 4 Kleinen Kreuzern. Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage Al) auf- geführten Schiffe in Anrechnung. 8. 2. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: Linienschiffe nach 25 Jahren, Kreuzer nach 20 Jahren. Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu er- setzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes. ür den Zeitraum 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der An- lage B7) geregelt. II. Indiensthaltung. 8. 3. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze: 1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte. 2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-Schlacht- flotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste ge- halten werden. 3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve- Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. III. Personalbestand. 8§. 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein: 1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe, 2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ½, übriges Personal ½ der vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote, 1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, . der erforderliche Landbedarf, . ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe. IV. Koften. 8. 5. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat. 8. 6. Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauern- den und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53708000 Mark hin- aus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs □ □ 1) Unten S. 313. 2) Unten S. 314.