314 Nr. 162. Gesetz, betr. d. Abänderung d. Unfallversicherungsgesetze. Vom 30. Juni 1900. Anlage B. Vertbeilung der in den Jahren 1901 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten auf die einzelnen Jahre. l Ersatziahr. Linienschiffe. Große Kreuzer. Kleine Kreuzer. 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 — — — – — 1.——————— D. D. D. 1.— — ## hs do ve# ver vo 10 de de do .e 5 do — --— — — O 1# O Summe — Nr. 162. Gesetz, betreffend die Abänderung der Anfallversicherungs- gesetze. Vom 30. Juni 1000. (RGBl. Nr. 26, S. 335; bez. der mitgetheilten Bestimmungen in Kraft seit 1. Oktober 1900.) Auszug. §. 11. Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedeern. *½1 Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundes- raths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs- Versicherungsamts werden vom Reichskanzler ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossen- schaften und den Ausführungsbehörden sowie sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arkbeiterstand angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt. §. 19. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor demselben trägt ban, Reich. Abs. 3. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetznde Ver- gütung. und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden S (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) ½ finden auf sie keine Anwendung. ç Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs- Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.) ) S. oben S. 127. 2) VO. vom 19. Okt. 1900 (RGl. S. 983).