316 Nr. 168. Schutzgebietsgesetz. Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Straf- sachen gelten;) 5. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;) 6. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Ge- richtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe An- ordnung getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß;?) 7. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die An- wendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;) 8. für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vor- geschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden; ) 9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. 7. Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schtegebieten finden die §§. 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetbl.“ 1896 S. 614) entsprechende An- wendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personen- standes wird durch den Reichskanzler ertheilt. Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichge- stellt werden.) 8. 8. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden in den §§. 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. 8. 9. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Ein- geborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen. Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes- Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615)7) sowie Artikel 3 der Reichsver- fassung s) und §. 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundis-esehdl. S. 145) 0 entsprechende Anwendung. Im Sinne des §. 21 des bezeichneten Gesetzes 10) sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- Gesetzl. S. 119) 121) gelten die Schutzgebiete als Inland. 1) Ebenda ([. S. 315 Anm. 6) § 7. 2) Ebendo, " 9. 2) Ebenda 8 8. 7 Ebenda 5) Ebenda § 11. 5 Ebenda 8 3 !) Oben S. 7 8) Oben S. 2. ) Oben 10) Oben S. 78. 1½) Oben S. 69.