324 Ar. 167a. Gesetz, betr. die freiwillige Gerichtsbarleit für Heer 2c. V. 28. Mai 1901. biets oder im Reichs= oder Staatsdienst eine Pension erdient, steht dem Pensionär gleich, der eine neue Pension in dem betreffenden Schutzgebiete selbst erdient (8. 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873);.) Z Z # 5. der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind. Dieser Artikel hat rückwirkende Kraft und findet auch auf solche Beamte der Schutzgebiete Anwendung, welche bereits pensionirt sind. Artikel I. Die Bestimmungen in den Artikeln I, IV und VI des Gesetzes wegen anderweiter Be- messung der Wittwen= und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 455)2) treten für die Hinterbliebenen von Beamten der Schutzgebiete entsprechend in Kraft. Im Uebrigen finden fortan für die Regelung der Hinterbliebenenbezüge von Beamten der Schutzgebiete die jeweilig für die Hinterbliebenen von Reichsbeamten geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Artikel III. Ein Beamter, welcher dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Tropendienste, wohl aber zum Dienste in der Heimath fähig ist, geht der im Dienste des Schutzsgebiets erworbenen Ansprüche auf Gehalt, Penfion, Wartegeld und Hinterbliebenenversorgung verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im Reichs= oder Staatsdienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete Ltändige oder zuletzt zuständig gewesene pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten ablehn, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst, je nachdem er aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst in den Dienst des Schutzgebiets übernommen ist, wieder aufzunehmen. Artikel 1v rtitel IV. Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691)5) werden aufgehoben. Z Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. ç Z Gegeben Prökelwitz, den 28. Mai 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Nr. 167 a. Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine. Vom 28. Mai 1901. (RGBl. Nr. 21, S. 185; ausgeg. am 4. Juni 1901.) 8. 8. Der 8. 39 Abs. 3 des Reichsmilitärgesetzes“) wird aufgehoben. Für Militärpersonen, deren Truppentheil sich im Ausland aufhält und im Inland einen Garnisonort weder hat noch gehabt hat, kann für Angelegen- heiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Inlande belegener Ort als Garnisonort durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. 1) Oben S. 135. 2) S. oben S. 238, Anm. 1 und 5. ) Oben S. 267. *) Oben S. 170.