Nr. 171. Gesetz, betreffend den Servistarif. Vom 7. Juli 1902. 329 Einziger Artikel. An Stelle des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 653))) tritt die nachfolgende Bestimmung: Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz- gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs- angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.? Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kiel, den 25. Juni 1902. Wilhelm. Graf von Bülow. Nr. N#.Gesetz, betreffend den Servistarif und die Nlasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des GEesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. Vom 7. Juli 1002. (Rol. Nr. 34, S. 239; ausgeg. am 10. Juli 1902.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. krrordnen w Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, w olgt: 8. 1. Die Vorschrift im 8. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) tritt außer Kraft. Die nächste Revision der Klasseneintheilung der Orte erfolgt spätestens mit Wirkung vom 1. April 1904 ab..) Vom 1. April 1902 ab fällt in dem durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 festgesetzten Servistarife die Servisklasse V fort. Von diesem Zeitpunkt ab werden die unter diese Servis- klasse fallenden Ortschaften der Servisklasse IV eingereiht. #§. 2. Der §. 8 des Gesetzes, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 2c., vom 30. Juni 1875 (Reichs--Gesetzbl. S. 166)“) wird dahin geändert, daß vom 1. April 1902 ab bei Bemessung der Pension der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servis- klassen I bis IV in Anrechnung gebracht wird.5) Von dem gleichen Zeitpunkt ab fällt in dem dem Gesetze vom 30. Juni 1873 beigefügten Tarife") die Servisklasse V fort. # 4 Z Bei der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen werden die im Etat für die Ver- waltung der Eisenbahnen auf das Rechnungsjahr 1902 unter Kapitel 87 Titel 13 der fort- dauernden Ausgaben ausgeworfenen Gehälter der höheren und mittleren Beamten um je dreißig Mark, diejenigen der Unterbeamten um je zehn Mark erhöht; die Zuschüsse werden um die gleichen Beträge gekürzt. Das Gehalt des Präsidemeen der Generaldirektion bleibt unverändert. 1ch r unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- ichen Insiegel. Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. 1) Oben S. 266. 2) Vgl. VO. v. 5. Dez. 1902 (unten Nr. 173). Z Sed. v; 6 Juli 1904 (Rl. S. 272) und RG. v. 17. Mai 1906 (RGl. S. 473). ) en S. . 5) Auf die Reichsbankbeamten für anwendbar erklärt durch VO. v. 24. Nov. 1902 (RE#l. S. 281). 0) Oben S. 160. Vgl. auch RG. v. 9. Juni 1906 (unten Nr. 197). — — —— ———