330 Nr. 172. Zur Geschäftsordnung. Nr. 173. Verordnung v. 5. Dezember 1902. Nr. 172. Anderungen der Geschäftsordnung für den Reichstag. Vom November und Dezember 1002. S. oben Nr. 77, S. 188 ff. §. 44. Das Wort zur Geschäftsordnung wird nur nach freiem Ermessen des Präsidenten ertheilt. Eine von demselben zugelassene Bemerkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. ) Persfön= liche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung gestattet. Faktische Bemerkungen sind unzulässig. 8. 58.2) Die namentliche Abstimmung erfolgt in folgender Weise. Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunehmen. Die Schriftführer haben alsdann von den einzelnen Mitgliedern die Abstimmungskarten entgegenzunehmen und in Urnen zu sammeln. Die Abstimmungskarten tragen den Namen des Abstimmenden und die Bezeichnung Ja, Nein oder Enthalte mich. Nach Beendigung der Sammlung erklärt der Süäsident die Abstimmung für geschlossen. Die Zählung der Stimmen geschieht durch die riftführer. Die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung werden in den sienographischen Bericht der Sitzung ausgenommen. Z ç *4*# Z 8. 59.2) Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schriftlich dem Bureau zu übergeben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen. #.- 60 ist folgende Anordnung des Präsidenten erfolgt2) er Raum zwischen den Sitzen der Abgeordneten und dem Tisch des Hauses respektive den Plätzen der Stenographen, ferner die zu dem Podium führenden Treppenstufen dürfen von den Abgeordneten nicht eingenommen werden und müssen frei bleiben. « Auf den Referentenplätzen zu beiden Seiten der Rednertribüne dürfen nur die offiziellen Referenten sich aufhalten. Nr. 173. Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Naiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. vom 5. Dezember 1002. (Rl. Nr. 50, S. 297; ausgeg. am 20. Dezember 1902.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 658), in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 237)4) im Namen des Reichs unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 30. März 1897,5) was folgt: B. 1. Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet. 8. 2. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistun 1 aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht. 1) Die gesperrt gedruckten Säze beruhen auf dem Reichstagsbeschlusse v. 9. Dez. 1902 (Sten. Ber. 10. Leg.-Per. II. Sess. 1900/1903, Bd. 8, S. 7018; Drucks. Bd. 10, Nr. 785). 2) Jetzige Fassung nach Reichstagsbeschluß v. 14. Nov. 1902 (Sten. Ber. — s. vor. Anm. — ZRd. 7, S. 6408: Drucks. Bd. 10, Nr. 743). 23) Am 29. Nov. 1902 (Sten. Ber. — (. vorletzte Anm. — Z-d. 8, S. 6715; Drucks. ohne Nummer). 4) Oben Nr. 170, S. 328. ") Oben S. 271.