Nr. 173. Verordnung, betr. die Dienstpflicht bei d. Schutztruppe. V. 5. Dez. 1902. 331 8. 3. Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene Wehr- pflichtige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig freiwilligen. Dienste in die Schutztruppe für Südwestafrika einge tellt werden. 5l#4. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Europa ihren Wohnsitz haben, dürfen auf begründeten Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein= oder Mehrjährig-Frei- willige nur mit Genehmigung des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober- kommandos der Schutztruppen eingestellt werden. —--° ç 5. Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Südwestafrika. eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich fünfzig Mark, für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Flschiie aller sonstigen bbührüe sind sie den der Schutztruppe zugetheilten übrigen deutschen annschaften gleichgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Ver- hältnisse. Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung von täglich zwei Mark sich in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen bekleiden und aus- rüsten sowie gegen eine Entschädigung von zweihundertundzehn Mark von der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrag ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten. Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu ertheilen und Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von garndsö licher Bedeutung sind. 8. 6. Die Einberufung der in den 88. 2, 3 und 4 gedachten Personen zum Diensteintritt erfolgt durch den Kommandeur drr Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe desbGeburtgon und -Tags der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 7. Die in den 88. 2 und 3 gedachten Personen können ron dem Gouverneur nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 8. 8. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mann- schaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. enn sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, so sind sie den heimathlichen Bezirks- kommandos, wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen. Z„ Z Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. !§*ie Den Bezirkskommandos (I bis IV) Berlin sind auch diejenigen Personen des Beurlaubten- standes zur Kontrole zu überweisen, die nach dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutztruppe gedient zu haben. ç ç · 8. 9. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden. Z *- #§. 10. Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) eine nament- liche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mit- theilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. ç . 11. Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Z„ Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. Z Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Breslau, den 5. Dezember 1902. ç Wilhelm. Graf von Bülow.