332 Nr. 174. Zolltarifgesetz. Vom 25. Dezember 1902. Nr. N#Solltarifgesetz. vom 25. Dezember 1002.50 (RGBl. Nr. 52, S. 303; ausgeg. am 31. Dezember 1902.) Auszug. 8. 10. Zollpflichtige Waaren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis ur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter er gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden. Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische Waaren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waaren Anwendung finden. Z„ Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter siüümmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzu- theilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. §. 13. Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back- waaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden. Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Z„ Z Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im §. 7 der Ziffer 1I des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81)5) und des Gesetzes vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Reichs-Gesetzbl. S. 109)2), sind aufgehoben. §. 15. Der auf den Kopf der Bevölkerung des Deutschen Reichs entfallende Nettozoll- ertrag der nach den Tarifstellen 1, 2, 102, 103, 105, 107, 107a und 160 des Zolltarifs (8. 3 zu verzollenden Waaren, welcher den nach dem Durchschnitte der Rechnungsjahre 1898 bis 1903 auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Nettozollertrag derselben Waaren übersteigt, ist zur Er- leichterung der Durchführung einer Wittwen= und Waisenverforgung zu verwenden. ç Ueber diese Versicherung ist durch ein besonderes Gesetz Bestimmung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind diese Mehrerträge für Rechnung des Reichs anzusammeln und verzinslich anzulegen. Z !½*½ !*.1 Tritt dieses Gesetz bis zum 1. Januar 1910 nicht in Kraft, so sind von da ab die Zinsen der angesammelten Mehrerträge sowie die eingehenden Mehrerträge selbst den einzelnen Invaliden- Versicherungsanstalten nach Maßgabe der von ihnen im vorhergehenden Jahre aufgebrachten Luerscherunseebeiträge zum Zwecke der Wittwen= und Waisenversorgung der bei ihnen Versicherten zu überweisen. Die Unterstützung erfolgt auf Grund eines vom Reichs-Versicherungsamte zu genehmi- genden Statuts. 1) In Kraft seit dem 1. März 1906 (VO. v. 27. Febr. 1905, — Rul. S. 155). — Durch §. 16 des neuen Vollterifgeseges wurde das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879/24. Mai 1885 aufgehoben, jedoch mit der Maßgabe, daß dessen in §. 8 enthaltene Vorschriften über die Uberweisung eines Teiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer (s. oben S. 223) bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung in Wirksamkeit bleiben sollten. Jene Vorschriften sind aber inzwischen durch §. 1 des RG. v. 14. Mai 1904 (unten Nr. 183) beseitigt worden. à) Oben S. 25, 27. :) Oben S. 25 Anm. 3.