Nr. 175. Gesetz v. 28. März 1903. Nr. 176. Bekanntmachung v. 28. April 1908. 338 Nr. 5. Gesetz, betreffend verwendung von Mehrerträgen der Reichs- einnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. vom 28. März 1005. (RE#l.Nr. 12, S. 109; ausgeg. am 30. März 1903.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. Z werordnen in Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: § 1. Ubersteigen in den Rechnungsjahren 1902 und 1903 die den Bundesstaaten zu- stehenden Uberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsab- gabe und Zuschlag sowie an Reichsstempelabgaben das Etatssoll, so ist der Mehrbetrag an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Tilgung der durch den Reichshaushalts-Etat für 1908 bewilligten Zuschußanleihe von 72102 415 Mark zurückzubehalten. Die Tilgung erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Tilunge durch den Reichshaushalts-Etat für die Rechnungsjahre 1904 und 1905 Bestimmung getroffen. In gleicher Weise sind erforderlichen Falles die Überschüsse zu verwenden, welche sich etwa im Rechnungsjahr 1903 im eigenen Reichshaushalt ergaben. . Insoweit die im #ul bezeichneten Uberschüsse und Mehrbeträge zur Tilgung der Zuschußanleihe von 72102 415 Mark nicht ausreichen sollten, sind auch die Mehrbeträge zu dieser Tilgung zu verwenden, um welche in dem Rechnungsjahr 1904 und den folgenden die berweisungen an die Bundesstaaten die Matrikularbeiträge übersteigen. Die Bestimmungen im 81 finden im übrigen entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1908. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Nr. k6. Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.)) vom 28. April 1005. (Rl. Nr. 20, S. 202; ausgeg. am 29. April 1903.) Auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145)7) hat der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags beschlossen, was folgt: I. Die §§ 9, 11 bis 13, 15 bis 21, 27 und 34 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275).) erhalten die nachstehende Fassung: 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. chl side Sehlhandluns beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr Nachmittags geschlossen 7). § 11. Der Lisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist. · Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimm- zettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über- zeugen, daß die Wahlurne leer ist. .. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen ver- sehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes)!); sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem 1) Vgl. die Reichsgesetze v. 16. April 1896 (oben S. 264), 24. März 1897 (oben S. 7 31. März 1898 (oben S. 273), 25. März 1899 (oben S. 285), 30. März 1900 (oben S. 303 )Oben S. 10. „) Oben S. 67. 4) Oben S. 66.