Nr. 177. Gesetz, betr. Erguͤnzung des Reichsbeamtengesetzes. V. 23. Mai 1908. 335 7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Ge- wählten enthalten. Z Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzeteel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. 4Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des Ge- setzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Um- schlags abgeleitet wurde, ist auch der Unschlag anuuschließen. Z Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung. 8 21. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach 8 20 des Reglements dem Proto- kolle beinfügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange auftt ewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 8 27. In dieser Versammlung (8§ 26) werden die Prorolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. Uber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gekollenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die ebenten. r- erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvor. stehern ausbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen. 8 34. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für ungültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im § 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. Z Z n gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Z Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler- listen, erneuert werden (8 8 Abs. 3 des Gesetzes)..) ç II. Die Anlage B zu § 22 des Reglements wird durch das anliegende Formular ersetzt.“) Nr. WGesetz, betreffend eine Ergänzung des § 51 des Reichs- beamtengesetzes vom 31. März 18753. vom 23. Mai 1005. (R #l. Nr. 29, S. 241; ausgeg. am 8. Juni 1903.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Dem §. 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)2) wird folgende Bestimmung als dritter Absatz hinzugefügt: Auf die Post= und Telegraphenbeamten finden die vorstehenden Be- stimmungen entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1903. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. 1) Oben S. 66. 5) Nicht mit abgedruckt. :) Oben S. 133 f.