338 Nr. 180. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke. Vom 22. Februar 1904. III. Vorgesetzte Dienstbehörden. C. Derwaltung des Reichsheeres. a. Im allgemeinen: fallen weg: 5é#5 * . 14. der Direktor der Königlich Sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots, #15. die Königlich Sächsische Geniedirektion. ist zu berichtigen: · 13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen der Komm andeur der Soldatenknaben--Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen. b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: tritt hinzu: 5 . der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als Festungsinspekteur). IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. B. Derwaltung der laiserlichen Marine. erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung: a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten: der nächste Dienstvorgesetzte. b. Für die übrigen Beamten: 1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, Chef von Ver- bänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant, Vorstand usw.) einer Be- hörde oder eines Marineteils hinsichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder komman- dierten) Beamten, 2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Marine- Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Marine-Gerichts- schreiber und Marine-Gerichtsboten, 3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar unter- geben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Be- amten der untergebenen Behörde oder Anstalt. Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vorgesetzte der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungsblatte für 1903 Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung. Nr. 180. Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 25. März 1800. vom 22. Februar 1004.5 (RE#Bl. Nr. 8, S. 65; ausgeg. am 25. Februar 1904.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen in Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- ags, was folgt: 1) Vgl. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten Gesetze, sowie das RG. v. 15. April 1905 (unten Nr. 184).