Nr. 188 a. Gesetz v. 28. Juni 1904. Nr. 184. Gesetz v. 15. April 1905. 341 fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausge- schrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen 0 keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.) Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. 8 3. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1904 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Metz, den 14. Mai 1904. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Nr. 183 a. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichs- schuldbuch. Vom 28. Juni 1004. (ReBl. Nr. 28, S. 251; ausgeg. am 6. Juli 1904.) Auszug. Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)2) wird geändert, wie folgt: I. Der § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. einzelne eingetragene Genosenfchaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen,“. Nr. 184. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen heeres. Vom 16. April 1005.0 (R#Bl. Nr. 16, S. 247; ausgeg. am 25. April 1905.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. 8 1. Vom 1. April 1905 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe 1) S. 8 1 Abs. 2 und die oben S. 340 in Anm. 3 angef. Bestimmungen, sowie Reichs- stempelgesetz v. 3. Juni 1906 (unten Nr. 194) § 82. *) S. dazu RG. v. 3. Juni 1906 (unten Nr. 193) 8§ 3. 3) Oben S. 258. 1) Vgl. RV. Art. 60 (oben S. 16) und die dort in der Anm. 1 angeführten Gesetze, sowie das RG. v. 22. Febr. 1904 (oben Nr. 180, S. 338).