Nr. 187. Gesetz v. 3. Juni 1905. Nr. 188. Gesetz v. 4. Juli 1905. 345 Nr. 187. Gesetz über die Bildung deutscher Nommunalverbände in den Nonsulargerichtsbezirken. Dom 3. Juni 1005. (REl. Nr. 25, S. 541; ausgeg. am 14. Juni 1905.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden euscher Kaiser, König von Preußen 2c. ç verordnen l Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- tags, was folgt: 8 1. Durch Beschluß des Bundesrats kann einer deutschen Niederlassung in einem Kon- sulargerichtsbezirte das Recht eines Kommunalverbandes verliehen werden; die Verleihung erfolgt auf Grund einer vom Reichskanzler nach Anhörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeordnung. Durch die Verleihung erlangt der Verband Rechtsfähigkeit. Die Verleihung ist unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen hat, durch den Neichsanzeiger zu veröffentlichen. · Der Verband untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Durch Beschluß des Bundesrats kann dem Verband im öffentlichen Interesse das Recht eines Kommunalverbandes wieder entzogen werden; durch die Entziehung verliert der Verband die Rechtsfähigkeit. Die Entziehung ist durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 2. Die Gemeindeordnung hat die näheren Bestimmungen über die Verfassung des Kommunalverbandes zu enthalten, insbesondere: 1. über den Zweck des Verbandes; über die ihm zustehenden Befugnisse des öffentlichen Rechtes; über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; . über die Rechte und Pflichten der Mitglieder; über die Organe des Verbandes und ihre Befugnisse; . über die Vertretung des Verbandes nach außen; . über die Feststellung des Haushalts für den Verband sowie über die Rechnungs- egung; 8. über die Ausübung der Aufsicht durch den Reichskanzler. Soweit nicht in der Gemeindeordnung ein anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der 88 24 26 bis 39, 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 8 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiege Gegeben Berlin, den 3. Juni 1905. —S d## (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Nr. 188. Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. vom 4. Juli 1005. (RG#l. Nr. 30, S. 595; ausgeg. am 8. Juli 1905.) 8 5. Die Hälfte des Ertrags der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen bei Pferde- rennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereitgestell und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der Einzelstaaten nach dem Verhältnis ausgezahlt, nach welchem diese Abgaben in ihrem Gebiet aufgebracht sind.:) 1) Vgl. § 82 des Reichsstempelgesetzes v. 3. Juni 1906 (unten Nr. 19.).