350 Nr. 193. Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushalts. Vom 3. Juni 1906. Nr. 105. Gesetz, betreffend die Gronung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld. vom 3. Juni 10006. (Ronl. Nr. 31, S. 620; ausgeg. am 11. Juni 19606.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Teile des Gesetzes. Die anliegenden Vorschriften:) 1. wegen Anderung des Brausteuergesetzes, 2. wegen Besteuerung der Zigaretten, 3. wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes, 4. wegen Besteuerung der Erbschaften treten, soweit nicht im § 8 ein anderes bestimmt ist, einheitlich zugleich mit diesem Gesetz in Kraft. 8 2. Anteil des Reichs an der Erbschaftsstener. Die Reineinnahmen, welche auf Grund der im § 1 dieses Gesetzes unter 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften aufkommen, verbleiben der Reichskasse. Von dem Rohertrage der nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften veranlagten Steuer erhält das Reich zwei Drittel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ein Drittel ihrer Roheinnahme. 8 3. Ungedeckte Matrikularbeiträge. Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung") von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rechnungsjahre den Sollbetrag der Überweisungens) um mehr als vierzig Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung 7 wird die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt. Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rechnung ergibt, findet dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden Rechnungsjahrs statt. 8 4. Tilgung der Reichsanleiheschuld. Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährlich in Höhe von mindestens drei Fünftel vom Hundert des sich jeweils nach der Denk- schrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten. Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich durch den Reichshaushalts-Etat beresteuseellen. 1) Nicht mit abgedruckt. *) Oben S. 18 und RG. v. 14. Mai 1904, 8 2 (oben S. 340). „) S. oben S. 341, Anm. 1.