Nr. 194. Reichsstempelgesetz. Vom 3. Juni 1906. 351 8 5. Erhebungs= und Verwaltungskosten der Brausteuer. Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3 d der Reichsverfassung!) wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu ge- währende Vergütung der Erhebungs= und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt. 8 6. Übergangs= und Schlußvorschriften. Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer an die Neich-saffe zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nach dem Durchschnitte der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 zu entrichten. Vom Rechnungsjahr 1909 ab hat die Zahlung der vollen Ausgleichungs- beträge zu erfolgen. 8 7. Bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1910 verbleibt den einzelnen Bundes- staaten mindestens der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis 1905. Bei Feststellung der Durchschnitts- einnahme bleibt der Rohertrag aus der Besteuerung des Erwerbes der Ab- kömmlinge und Ehegatten und, soweit in einzelnen Staaten höhere als die in den anliegenden Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften vorgesehenen Steuersätze in Geltung gewesen sind, der aus dem Unterschiede der Steuersätze sich ergebende Mehrertrag außer Ansatz. Die näheren Anordnungen hierüber trifft der Bundesrat. 6 8 8S. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Besteuerung der Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, im übrigen mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1906. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Nr. 104 Reichsstempelgesetz. Vom 3. Juni 1006. (R#l. Nr. 33, S. 695; ausgeg. am 13. Juni 1906.) Auszug. 6 80 Abs. 1. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 1) Oben S. 10. 2) Vgl. das ältere Gesetz v. 1. Juli 1881/14. Juni 1900 (oben S. 236). ) In Kraft bezüglich der hier wiedergegebenen Vorschriften seit 1. Juli 1906.