Anhang J. (reußisches) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staats- schuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden-Uommission. vom 24. Februar 1850. (Ges.-Sammlg. Nr. 7, S. 57.) Auszug. §. 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen Finanz- verwaltung abgesonderte selbstständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finan - ministers insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach §. 6. dieses Gesetzes beigelegten Unab- hängigkeit vereinbart ist. Z„ sell Hrefelt, ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden-Kommission ge ... 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und mindestens drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor darf nicht gugleich Minister seen. Z 8. 8. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die der Haupt- verwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren Anstellung ob; außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Be- #hlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des irektors. Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem äliesten Mitgliede vertreten. 4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 1. die Staatsschulden-Tilgungskasse, 2. die Kontrole der Staatspapiere untergeordnet. Z 8. 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob: Z a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als allgemeine oder provin- zielle Staatsschulden ihr — — — — — — ——— — — — — — — — zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu erlassende Gesetze werden hberwiesen werden: b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und Betriebs- fonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden Fonds; Tc) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Staatsschulden-Dokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Maaßgabe der die- selben anordnenden Gesetze; Z ç d) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit der Orders vom 21. Dezember 1824 — — — — — — — — — — — — — — — e) die Einregistrirung der Staatsgarantieen; fo die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geld- zeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes angenommen werden müssen, insbesondere der Noten der preußischen Bank in Gemäßheit des #§. 30. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Sammlung S. 435.) 1) „Mindestens“ ist eingefügt durch Ges. v. 13. Febr. 1884 (Ges. Sammlg. S. 64). 23“