Anhang 11. 357 Kammern dechargirt worden sind, werden die eingelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente von Kommissarien der Staatsschulden-Kommission und der Hauptverwaltung der Staatsschulden durch Feuer vernichtet und die Litern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt. Auf gleiche Weise erfolgt die Vernichtung der in Gemähheit des §. V. der Kabinetsorder vom 14. November 1885. (Gesetz-Sammlung 1836. S. 169.) eingelösten, zur Cirkulation nicht mehr geeigneten Kassenanweisungen, sobald sie in den Stammbüchern gelbscht sind. 23 Immediat-Kommission zur Vernichtung eingelöster Staatspapiere wird aufgelöst. [—. ———.G .G..—— — ——. ——— — — — Anhang II. —. (Hreußisches) Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Gber-Rechnungskammer. vom 27. März 1872. (Gesetzsammlg. Nr. 18, S. 278.) S. 1. Die Ober-Rechnungskammer ist eine dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbstständige Behörde, welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staats- 7*—— ben zuitans und Abgang von Staatseigenthum und über die Verwaltung von Staats- ulden zu führen hat. §. 2. Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Staats- ministeriums, die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober-Rechnungs- kammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staatsministeriums. * 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober-Rechnungskammer sein. 8 4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober-Rechnungskammer weder übertragen noch von ihnen übernommen werden. Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtags sein. . 5. Die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851. (Gesetz-Samml. S. 218) und vom 26. März 1856. (Gesetz-Samml. S. 201.) unter folgenden näheren Bestimmungen. Das Obertribunal ist das zuständige Disziplinargericht für den Präsidenten, die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober-Rechnungskammer. Die im §. 13. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. vorgeschriebene Mahnung an Direktoren und Räthe der Ober-Rechnungskamme. zu erlassen, steht dem Präsidenten derselben zu. Die im §. 58. ebendaselbst vorgeschriebene Verrichtung wird in Ansehung des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer von dem ersten Präsidenten des Obertribunals auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes 9. 59. a. a. O.), in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer wahrgenommen. Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober-Rechnungskammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes Amt der höheren Ver- waltung, für welche dasselbe die gesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. Der in Gemähheit des 8. 54. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. vorzulegende Befehl wird vom Staatsministerium erlassen. In dem Falle des §. 63. a. a. O. wird der Beschluß, wenn er den Präsidenten betrifft, dem Staatsministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober-Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten derselben übersendet. ç Z„ Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer in Beziehung auf die Mihüder gleiche Befugnisse zu, wie dem Justizminister in Beziehung auf richterliche Beamte zustehen.