358 Anhang II. 8. 6. Alle Beamten der Ober-Rechnungskammer, mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Disziplin mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. Die enischeidende Disziplinarbehörde für dieselben ist die Ober-Rechnungskammer, welche im Plenum unter Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und im Uebrigen nach dem für das Obertribunal gültigen Disziplinarverfahren, in der Sache aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. (Gesetz-Samml. S. 465. ff.) endgültig entscheidet. §. 7. Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer wird durch ein Regulativ eregelt, welches auf Vorschlag der Ober-Rechnungskammer und des Staatsministeriums durch Könsglighe Verordnung erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. 1) In dem Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten sein, welche zur Geschäfts- leitung des Präsidenten erforderlich sind. Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisber ergangenen Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in diesem Eest festgestellten Grundsätzen kollegialischer Berathung und den übrigen Vorschriften dieses. Gesetzes vereinbar sind. 8. 8. Die Ober-Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mit- Hlzder, zeinschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen den Aus- ag gie giebt. Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich, wenn 1) an den König Bericht erstattet, 2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen (8. 18.) festgestellt, 3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 4) allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen. 8. 9. Der Revision durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen zuvörderst alle die- jenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Staatshaushalts-Etats (Artikel 99. der Verfassungsurkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also: 1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern; 2) soweit nicht in den einzelnen Fällen statutarische oder vertragsmäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen In- stitute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewähr- leistung des Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie ver- wirklicht werden soll. Z Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der entgegenstehenden Anordnungen die Revision der von der Seehandlung geführten Balanzen und Bücher über- tragen. Hinsichtlich der Rechnungen der Preußischen Bank bewendet es vorläufig bei den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der Ober-Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben revidirt und mit den Revisionsbemerkungen den beiden Häusern des Landtages zur Prüfung und Decharge vorgelegt. usgenommen von der Repvision durch die Ober-Rechnungskammer sind allein die Rech- nungen über die in dem Etat für das Büreau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds. 8§. 10. Zur Revision der Ober-Rechnungskammer gelangen ferner: 1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das gesammite nicht in Gelde bestehende Eigenthum des Staates:; Z 2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, ver- waltet werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht. Inwieweit den zu 1. erwähnten Rechmungen die Inventarien beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Ober-Rechnungskammer nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen. 1) Vgl. Erlaß vom 22. Sept. 1878 (Ges. Samml. S. 458) mit einer Abänderung vom 11. Mai 1877 (ebenda S. 130).