Ar. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Dersicherungsfonds und den Reichs. Invalidenfonds. Vom 8. April 19071). (Rel. Nr. 15, S. 89; ausgeg. am 15. April 1907.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verord- nen imn Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81. Die im &515 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902) vorgesehene Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen-= und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen „Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“. 8 2. Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschulbenkommission durch die Ver- #ung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen geltenden Vorschriften mit folgenden aßgaben: 1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt von den Be- ständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig. 2. Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisenversorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 ?) aufkommenden Zinsen des Hinterbliebenen-Ver- sicherungsfonds sind in gleicher Weise wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapitalbestande hinzu. 3. Die Erwerbung von Schuldverschreibungen für den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds aus den Beständen des Reichs-Invalidenfonds geschieht ohne Vermittelung von Bankhäusern. 4. Eine Außerkurssetzung der für den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds erworbenen Schuldverschreibungen findet nicht statt. 5. Während der Dauer der gemeinschaftlichen Verwaltung werden Verwaltungskosten aus dem Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nur insoweit bestritten, als bare Auslagen durch den Erwerb von Schuldbverschreibungen für ihn oder durch Veräußerung von Schuld- verschreibungen aus seinen Beständen entstanden sind. 8 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die aus den Beständen des Reichs-Invaliden- sonds notwendig werdenden Veräußerungen von Schuldverschreibungen auch über den Schluß eines Rechnungsjahrs hinaus auszusetzen und die erforderlichen Beträge aus Reichsmitteln vorzuschießen. 8 4. Die im & I1 Abs. 1 des Gesetzes über den Reichsinvalidenfonds vom 23. Mai 18734) über den Vorsitzenden enthaltenen Bestimmungen werden dahin geändert, daß die Stelle des Vorsitzenden auch einem Beamten im Nebenamt und unter dem Vorbehalte des Widerrufs über- tragen werden darf. Z Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1907. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. 1) S. dazu RG. vom 1. Juni 1909, unten Nr. 210. „) Oben S. 332. — Der F 15 ist aufgehoben durch EG. zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (ReBl. S. 839) Art. 2. 3) Bis zum 1. April 1911 nach RG. v. 11. Dez. 1909 (RGBl. S. 973); — bis zum 1. Jan. 1912 nach RG. v. 27. März 1911 (Röl. S. 97). 4) Oben S. 152. Triepel. Quellensammlung. Ergänzungzheft. 1