2 Nr. 200. Gesetz, betreffend ##uderungen d. Reichsbeamtengesetzes v. 31. März 1878. Nr. 200. Gesetz, betreffend Anderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 18731). Dom 17. Mai 1907. (Rl. Nr. 21, S. 201; ausgeg. am 24. Mai 1907.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Bei den nachstehend aufgeführten Paragraphen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) treten folgende Anderungen ein: I. Im § 7 Satz 1 werden die Worte „eine Witwe oder eheliche Nachkommen“ ersetzt durch „eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge“. II. Im 8 7 treten an die Stelle der Sätze 2 bis 4 folgende Vorschriften: Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds ge- währten Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwands- kosten bestimmten Einkünfte scheiden aus und von den zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug gebracht. Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahr- nehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut gewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienst- behörde bewilligt werden. Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe ge- keabiten An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienst- ehörde. Das Gnademvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen. III. Im § 8 werden die Worte von „wenn der Verstorbene“ bis zum Schlusse durch folgende Worte ersetzt: „wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“ IV. § 8 erhält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen. V. § 25 wird geändert, wie folgt: Außer dem im §8 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Ver- fügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetz- lichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichs- kanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien, die vor- tragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine-Intendanten, die Ressort- direktoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplomatischen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre. 1) Oben S. 124.