4 Nr. 200. Gesetz, betreffend Kuderungen d. Reichsbeamtengesetzes v. 31. März 1873. Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Be- soldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaushalts-Etat bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar nach den im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln oder sonst bei Verleihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen Festsetzungen oder in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnitt- lichen Betrage während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr, in welchem die Pension festgesetzt wird. 5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentations- kosten bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslands- beamten kommen nicht zur Anrechnung. 6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile, Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und dergleichen kommen nicht zur Anrechnung. XII. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38 an- gegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher Be- schäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die Beschäftigung zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse ver- bundenen Amtes bestimmt war. XIII. § 48 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt, bleibt außer Berechnung. Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet. XIV. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden geändert, wie folgt: Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 1#) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. XV. Im §851 Abs. 1 und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „gesandtschaft- lichen und den besoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungsweise „gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten“ gesetzt „Beamten“. Der Absatz 3 dieses Paragraphen fällt fort. 1) Röl. S. 565.