10 Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907. tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet. Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen= und Waisengeld wieder auf, so hebt die Zah- lung mit dem Beginne des Monats an. 8 18. Ist ein Beamter oder ein ausgeschiedener Beamter, dessen Hinterbliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen= oder Waisengeld zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Reichsbe- behörde das Witwen= und Waisengeld auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Reichsbehörde. § 19. Für die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 8§ 20. Bom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Beamten, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen= und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen ge- wesen sein würde, wenn bei der Berechnung der Pension des Verstorbenen Artikel 1 Nr. X des Gesetzes, betreffend Anderung des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 :), zur An- wendung gekommen were. § 21. Die Bezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vorschriften der s 15 bis 17 dieses Gesetzes. 8§ 22. Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Beamten zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurück- bleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. 8§ 23. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Außer Kraft treten alsdann: 1. das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881 2), 2. das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 2), soweit es die eammten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie deren Hinterbliebene betrifft, 3. das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehö- rigen der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 ), soweit es die Beamten betrifft, 4. das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 8), soweit es die Hinterbliebenen von Beamten betrifft. Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten und nicht rechts- gültig widerrufenen Verzichte auf Witwen= und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit. 8 24. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnis- vertrags vom 23. November 1870 für die Hinterbliebenen von Heeresbeamten oder ehemaligen Heeresbeamten, welche die im §+ 1 angegebenen Ansprüche gegen bayerische Militärfonds be- sessen haben, zur Anwendung. Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür alljährlich eine Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des entsprechenden tatsächlichen Aufwandes des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. Z„ Insi Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. 1) Nachtrag S. 3. 4) Oben S. 254. 2) Oben S. 232. 5) Oben S. 232ff. 2) RGBl. S. 237.