12 Nr. 204. Ges. üb. d. Einnahm. u. Ausg. d. Schutzgeb. B. 18. Mai 1968. Ersatzjahr Linienschiffe Große Kreuzer Kleine Krenzer 1914 1 1 2 1915 1 1 2 1916 1 1 2 1917 1 1 1 Summe.. 17 6 19 Tr. 204. Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes über die Ein- nahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (BReichs- Gesetzbl. S. 369) ). Dom 18. Mai 1908. (Ronl. Nr. 25, S. 207; ausgeg. am 23. Mai 1908.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Dem Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom * März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) treten die nachfolgenden Bestimmungen inzu: s 4a.Sovweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über die Deckung der als außerordentliche gekennzeichneten Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist, sind die für diesen Zweck bewilligten Summen in den erforderlichen Nennbeträgen im Wege der Anleihe zu Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder mehrerer dieser Schutzgebiete aufgenommen werden. Uber die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen. Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen zur Verfügung gestellt, so ist der Reichskanzler ermächtigt, die dazu erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen. §s 4b. Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit darüber nicht eine andere gesetzliche Bestim- mung getroffen wird. § 4e. Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten auf das Jahr der An- leihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit mindestens 3/8 vom Hundert der Anleihe- oder der Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden. Tilgungsplane zu tilgen. Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Darlehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege der Gesetzgebung. Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten auf das Jahr der An- leihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. § 44d. Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren ) Oben S. 259.