Nr. 205. Maß- und Gewichtsordunug. Bom 30. Mai 1908. 13 Kontrolle finden die 38 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) 1) Anwendung. §se. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maßgabe der den einzelnen Schutzgebieten über- wiesenen Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete aufzunehmen und zur Verfallzeit aus deren bereitesten Mitteln zu zahlen. Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet jedes der daran betei- ligten Schutzgebiete dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner; im Verhältnisse der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die einzelnen Schutzgebiete nur nach Maßgabe der ihnen überwiesenen Anleihebeträge haftbar. Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen übernimmt das Reich die Bürgschaft. § 4f. Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß und zu welchem Kurse die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. § 4g. Soweit die Anleihen oder die Darlehen zum Baue, zur Erweiterung oder zur Erwerbung von Eisenbahnen oder Eisenbahnanteilen, zu Straßenbauten, Hafenanlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen Anlagen wer- bender Art Verwendung finden, sind die Grundeigentümer im Wirtschaftsbereiche dieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Art der abzutretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig. Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt. Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegen- zunehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungs- gründen zu versehen. Artikel II. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Dr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Dom 30. Mai 1908. (Rel. Nr. 33, S. 349; ausgeg. am 11. Juni 1908). Auszug. § 23. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der Zeit- punkt bestimmt, mit welchem diese Maß= und Gewichtsordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkrafttreten der Vorschriften über die Organisation der Eichbehörden 1) Oben S. 293. 2) In Kraft vom 1. April 1912 ab; VO. vom 24. Mai 1911 (Rel. S. 244).